Rechtschutzversicherung

Kunde A lässt sich von einem Fachbetrieb eine freitragende Treppe planen, anfertigen und montieren. Für den Kunden war von Beginn an wichtig, das die Treppe sicher ist und dass sie fachgerecht ausgeführt wird.
Der Fachbetrieb liefert und montiert die Treppe, jedoch nach dem Rausnehmen der Unterstellungen gibt die Treppe nach und es treten 2 Probleme auf: erstens es besteht Einsturzgefahr der Treppe und zweitens der Treppenverlauf ist nicht mehr regelmäßig.

Der Fachbetrieb weigert sich vehement die gravierenden Mängel auszubessern.

Kunde A hat nun das Problem eine teure Treppe bereits bezahlt zu haben, die einsturzgefährdet und deshalb nicht ordnungsgemäß nutzbar ist.
Kunde A bleibt nichts anderes übrig als sich sein Recht auf ordnungsgemäße Ausführung vor Gericht zu erkämpfen.

Kunde A hat eine Rechtschutzversicherung, die jedoch nur für den Bereich KFZ gilt und daher im gegenständlichen Fall keine Deckung für allfällige Gerichtsverfahrens- und Anwaltskosten übernimmt.

Kunde A möchte nun dazu eine geeignete Rechtschutzversicherung (Vertragsrechtschutz) abschließen, jedoch übernimmt diese nun keine Deckung des gegenständlichen Falls mehr. Dies deshalb, weil Rechtschutzversicherungen immer erst für zukünftige Versicherungsfälle, die nach dem Abschlusszeitpunkt auftreten (unter Einhaltung von Wartezeiten), Deckung übernehmen.

Kunde A muss in diesem Fall sämtliche mit dem Prozess verbundene Risiken und Kosten selbst tragen und ein nervenaufreibendes rund 2 Jahre dauerndes Gerichtsverfahren auf sich nehmen, ohne dass er dafür Versicherungsschutz hat.

Tipp vom Fachmann:
Informieren Sie sich beim Fachmann über die rechtzeitige Absicherung von Risiken falls Sie sich zukünftig in folgenden Bereichen betätigen:
- KFZ
- Kaufverträge (z.B. Kauf von beweglichen Sachen, Kauf von Immobilien)
- Werkverträge (z.B. kundenspezifische Anfertigungen durch Handwerker)
- Betätigung als Dienstnehmer (Arbeitsrecht)
- Landwirtschaftliche Betätigung
- Lenken von Fahrzeugen
- Betätigung als selbstständiger Unternehmer
- Familien- und Erbschaftsangelegenheiten